Satzung des vhs-Kulturforums Korbach e.V. vom 29.04.2015

Download der Satzung im PDF-Format

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen "vhs - Kulturforum-Korbach" und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Korbach eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in Korbach.
1.3 Das Vereinsgebiet umfasst die Kreisstadt Korbach und Umgebung.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord-
nung in der jeweils gültigen Fassung.
2.2 Zweck des Vereins ist die kulturelle und geistige Betreuung und Erbauung
der Bürger der Kreisstadt Korbach und Umgebung durch Veranstaltungen
und Darbietungen aus allen Gebieten der Kunst und des Wissens, die der
Weiterbildung geistiger Interessen und Aufgaben dienen.
2.3 Der Verein führt seine Aufgaben auch in Zusammenarbeit mit den in der
Kreisstadt Korbach und Umgebung bestehenden Volksbildungs- und Kul-
tureinrichtungen nach Maßgabe der eigenen finanziellen Möglichkeiten
durch.
2.4 Der Verein wird seine Zielsetzung unter angemessener Berücksichtigung
der Belange des Umweltschutzes verfolgen.
2.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Ziele und ist politisch und konfessionell neutral.
2.6 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-
wendet werden.
2.7 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.8 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verhältnis zum "Kreisverband für Erwachsenenbildung Waldeck-
Frankenberg" - Kreisvolkshochschule -

3.1 Der Verein ist Mitglied im "Kreisverband für Erwachsenenbildung Waldeck-
Frankenberg" - Kreisvolkshochschule -.

§ 4 Mitglieder

4.1 Mitglieder des Vereins können werden

4.2 Ãœber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme bzw. Ablehnung ist dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen.
4.3 Die Mitglieder sollen sich für die Ziele und Aufgaben des Vereins einsetzen.

§ 5 Ehrenmitglieder

5.1 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des
Vorstandes natürliche Personen, die sich im Sinne der Bestrebungen und
Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmit-
gliedern ernannt werden.
5.2 Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind jedoch
beitragsfrei.
5.3 War das Ehrenmitglied im Vorstand tätig, so kann es an den Sitzungen des
Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
5.4 Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf eigenen Wunsch oder durch Beschluss
mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung
beendet werden.

§ 6 Beitrag

6.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe im Rahmen einer Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Sie sind im voraus bis zum 31.3. des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen.
6.2 Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet:

7.2 Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand bis zum 30.9. zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen.
7.3 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch einen Beschluss mit 2/3
Mehrheit der Vorstandsmitglieder nach Gewährung von rechtlichem Gehör
ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind:

7.4 Vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses zu Abs. 7.3 ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
7.5 Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 1 Monat nach Erhalt des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses ein schriftlicher Einspruch beim Vorstand
zulässig. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit
2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder über den Einspruch endgültig.
7.6 Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 Organe

8.1 Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§9)
b) der Vorstand (§10)

§ 9 Die Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt; sie soll in der Regel in den ersten 6 Monaten
eines Geschäftsjahres stattfinden.
9.2 Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung "Waldeckische Landeszeitung (WLZ)" einzuberufen.
9.3 Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
9.4.1 Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Wochen vor
der Versammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden einzureichen.
9.4.2 Initiativanträge können nach Abstimmung mit einfacher Mehrheit in der
Mitgliederversammlung zugelassen werden.
9.5 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

9.6 In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen geben.
9.7 Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit eine Entscheidung der Mitgliederversammlung einholen.
9.8 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
9.9 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
9.10 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung keine anderslautenden Bestimmungen enthalten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
9.11 Wahlen sind geheim durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann die
Mitgliederversammlung Wahlen durch Akklamation beschließen.
9.12 Ãœber Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss herbeigeführt werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkte in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Text der Satzungsänderung der Einladung beigefügt ist. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
9.13 Ãœber jede Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10 Der Vorstand

10.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:

10.2 Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die in Abs. 1 unter a) bis e) genannten Personen. Zwei von ihnen, unter denen der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
10.3 Die Vorstandsmitglieder arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Auslagen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, erstattet.
10.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
10.5 Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende
Aufgaben und Befugnisse:

§ 11 Auflösung des Vereins

11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
11 .2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Kreisstadt Korbach, zur Verwendung für die Zwecke der Stadtbücherei.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und wirksam.

Powered by G. Wagner, Korbach
Erstellt mit pure html 5, css, bootstrap und php
Auf keinen Fall Jimdo

© 2007 - 2024 by vhs-Kulturforum Korbach e.V.
email

Diese Website nutzt ausschließlich technisch erforderliche Cookies. Wir benutzen keine Cookies, die eine Einwilligung erfordern würden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

 

Bearbeiten